|
|
Sozialrecht
Unter Sozialrecht ist das der sozialen Gerechtigkeit und sozialen Sicherheit dienende Recht zu verstehen. Ziel des Sozialrechts ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I):
- ein menschenwürdiges Dasein zu sichern
- gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen
- die Familie zu schützen und zu fördern
- den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen
- besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen
Diese Ziele sollen durch Gewährung von Sozialleistungen verwirklicht werden. Zu den Sozialleistungen zählen jedoch nicht nur Leistungen der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden), sondern zum Beispiel auch gesetzliche, tarifvertragliche und freiwillige Leistungen der Arbeitgeber.
Es entspricht dem Prinzip der in Artikel 20 Abs. 1 und 2 Grundgesetz festgelegten Sozialstaatlichkeit, die Sicherung gegen Risiken im Leben nicht allein den Möglichkeiten der privaten Vorsorge zu überlassen. Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, die es jedem Staatsbürger ermöglicht, sein Leben auf einer verlässlichen Basis in einer der menschlichen Würde entsprechenden Weise zu gestallten.
Der folgende Überblick zeigt die drei Grundprinzipien der sozialen Sicherung auf, mit denen der Verfassungsauftrag der Sozialstaatlichkeit verwirklicht wird.
| Versicherungsprinzip | Versorgungsprinzip | Sozialhilfeprinzip | |
| Leistungsgrund | Versicherungsleistungen aufgrund eigener Beiträge bzw. erarbeiteter Beiträge | Belastungsausgleich von Schäden und Nachteilen, für die die Allgemeinheit (Staat) die Verantwortung übernimmt | existentielle Not wird weder durch die Sozialversicherung, noch nach dem Versorgungsprinzip behoben, auch private Unterstützungs-möglichkeiten sind nicht gegeben |
| Beispiele | Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung | Kriegsopferversorgung | Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe |
| Finanzierung | Beiträgen zur Pflichtversicherung | allgemeine Steuermittel | allgemeine Steuermittel |
|
Voraus- setzungen zur Beanspruchung der Leistung |
Eintreten des Versicherungsfalls, kein Nachweis der Bedürftigkeit | Schadensnachweis, aber kein Nachweis der Bedürftigkeit | Nachweis der Bedürftigkeit |
Alle sozialen Leistungen zusammen ergeben das System der sozialen Sicherung, das auch "soziales Netz" genannt wird.
Die Bundesregierung berichtet im Sozialbericht über die sozialpolitische Entwicklung und die Absichten der sozialpolitischen Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland. Der finanzielle Teil des Berichtes wird Sozialbudget genannt und gibt Aufschluss über Finanzierung, Umfang und Struktur der Sozialleistungen.
Die Sozialleistungsquote ist eine wichtige Kennziffer zur Beurteilung der sozialpolitischen Staatsaktivität. Sie gibt den prozentualen Anteil der Sozialleistungen am Bruttoinlandsprodukt an, wodurch die Last erkennbar wird, die die gesamte Volkswirtschaft durch die Leistungen der Sozialabgaben zu tragen hat. Die Quote wird immer ohne Berücksichtigung der Beiträge des Staates berechnet (zum Beispiel Beitragszuschüsse zur Kranken- und Rentenversicherung). Die Ausgaben für Sozialleistungen pro Kopf der Bevölkerung werden als Sozialleistungsziffer bezeichnet.| empfehlenswerte Literatur zum Sozialrecht: | |
![]() ![]() ![]() ![]() |
|
|



