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Ordentliche Gerichtsbarkeit
| Zivilgerichtsbarkeit | Strafgerichtsbarkeit | |
| Zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. |
Die Strafgerichtsbarkeit entscheidet über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen, denen die Begehung strafbarer Handlungen vorgeworfen wird. Es wird zwischen Erwachsenen- und Jugendverfahren unterschieden. Erwachsenenverfahren: Das Erwachsendenverfahren findet Anwendung, wenn das Jugendverfahren nicht zuständig ist. Vor dem Rechtsverfahren ist die sachliche Zuständigkeit (vom Gerichtsverfassungsgesetz geregelt) zu klären, um zu wissen welches Strafgericht zuständig ist. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle (z. B. zu erwartende Strafen im Schuldfall). Das Amtsgericht entscheidet grundsätzlich als Schöffengericht. Bei Vergehen, die Wege der Privatklage verfolgt werden oder wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist, entscheidet der Richter beim Amtsgericht als Strafrichter. Beim Landgericht wird vor der großen Strafkammer verhandelt. Bei Kapitalverbrechen (z. B. Mord, Totschlag) wird die Sache vor der großen Strafkammer als Schwurgericht verhandelt. In zweiter Instanz entscheidet beim Landgericht eine kleine Strafkammer über die Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts beim Amtsgericht. Beim Oberlandesgericht entscheidet ein Strafsenat. In zweiter Instanz entscheidet das Oberlandesgericht über die Revisionen gegen die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters sowie der Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern. Beim Bundesgerichtshof entscheidet der Strafsenat über die Revisionen gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Jugendverfahren: Das Jugendverfahren (im Jugendgerichtsgesetz geregelt) wird bei Jugendlichen (zwischen 14 und 18 Jahren) und Heranwachsenden (zwischen 18 und 21 Jahren) angewendet. Verfahren werden grundsätzlich vor dem Amtsgericht verhandelt. Wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zu erwarten sind, entscheidet der Strafrichter als Jugendrichter. Bei Taten, die nicht zur Zuständigkeit des Jugendrichters oder der Jugendkammer beim Landgericht gehören, entscheidet das Jugendschöffengericht. Gegen Urteile vom Amtsgericht kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden, über die in zweiter Instanz die Jugendkammer beim Landgericht entscheidet. Das Landgericht entscheidet in erster Instanz bei schweren Straftaten mit der großen Strafkammer als Jugendkammer. Gegen Urteile der Jugendkammer kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof mit einem Strafsenat entscheidet. |
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| Streitige Gerichtsbarkeit | Freiwillige Gerichtsbarkeit | |
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Fällt Entscheidungen über bürgerlich-rechtliche Ansprüche (z. B. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche). Vor dem Rechtsverfahren ist die sachliche und örtliche Gerichtszuständigkeit zu klären. Bei der sachlichen Zuständigkeit (vom Gerichtsverfassungsgesetzt geregelt) wird geklärt, ob für die erste Instanz das Amts- oder Landgericht zuständig ist. Amtsgericht:
Bei dem allgemeinen Gerichtsstand hat die örtliche Zuständigkeit (von Zivilprozessordnung geregelt) grundsätzlich das Gericht am Sitz/Wohnsitz des Beklagten. Darüber hinaus gibt es besondere Gerichtsstände für Klagen mit bestimmten Streitgegenständen (z. B. dringliche Angelegenheiten und Mietstreitigkeiten). Gegen Urteile von Amts- und Landgericht kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden, wenn der Streitwert 600 EUR überschreitet oder das Rechtsmittel im Urteil zugelassen wird. Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Für die notwendige Begründung der Berufung besteht ebenfalls eine Frist von einem Monat, ab Einlegung der Berufung. Gegen Urteile vom Oberlandesgericht kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden, wenn das Rechtsmittel im Urteil zugelassen wird. Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es gelten für die Einlegung der Revision die gleichen Fristen wie für die Einlegung der Berufung. Über Berufungen und Revisionen entscheiden im Allgemeinen die nächst höheren Gerichten. |
Ist ein besonderes gerichtliches Verfahren zur Erledigung privatrechtlicher Angelegenheiten (vom Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt). Die wichtigsten Gegenstände sind unter anderem Betreuungs- und Vormundschaftssachen, Grundbuchsachen, Nachlasssachen, Registersachen, Unterbringungssachen sowie Wohnungseigentumssachen. Verfahren werden entweder von Amts wegen (Amtsverfahren) oder auf Antrag (Antragsverfahren) eröffnet. Es kennt keine Streitparteien, sondern nur gleichberechtigte Beteiligte. Entscheidungen ergehen durch Beschluss bzw. Verfügung. Gegen Entscheidungen vom Amts- und Landgericht kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Erinnerung. |
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Gerichtshierarchie (aufsteigend) |
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Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht Bundesgerichtshof |
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