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Tarifvertrag
Der Tarifvertrag ist ein Kollektivvertrag zwischen den Tarifparteien. Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können (§ 1 TVG).
Der Tarifvertrag besitzt folgende Funktionen:
- Schutzfunktion: soll den einzelnen Arbeitnehmer vor dem Arbeitgeber schützen
- Ordnungsfunktion: soll die Regelungen für Arbeitsverträge vereinheitlichen
- Friedensfunktion: soll die Friedenspflicht sichern
Es gibt verschiedene Arten von Tarifverträgen, die sich nach zwei Gesichtspunkten unterscheiden lassen. Folgend werden diese aufgeführt und erläutert.
| Art | Erläuterung |
| Unterscheidung nach Tarifparteien | |
| Verbandstarifvertrag | Tarifparteien sind eine Gewerkschaft und ein Arbeitgeberverband. Der Tarifvertrag gilt für alle Unternehmen in einer Region, die dem Verband angehören. |
| Haustarifvertrag (auch "Firmentarifvertrag", "Werkstarifvertrag") | Tarifparteien sind eine Gewerkschaft und ein Unternehmen. Der Tarifvertrag gilt nur für das Unternehmen. |
| Branchentarifvertrag | Der Tarifvertrag gilt für einen bestimmten Wirtschaftszweig. |
| Unterscheidung nach dem Inhalt | |
| Gehalts- und Lohntarifvertrag (auch "Vergütungstarifvertrag") |
Regelt vorwiegend die Gehalts- und Lohnhöhe. Dabei werden Arbeitnehmer nach ihrer Tätigkeit in bestimmte Gehalts- und Lohngruppen eingeteilt. Gehalts- und Lohntarifverträge gehen häufig von einem so genannten Ecklohn aus. Er ist der Entgeltsatz für einen 21-jährigen gelernten Facharbeiter, von dem die Abschläge bzw. Zuschläge für die übrigen Gehalts- und Lohngruppen berechnet werden. Gehalts- und Lohntarifverträge haben i. d. R. eine kurze Laufzeit. |
| Manteltarifvertrag (auch "Rahmentarifvertrag") | Regelt solche Arbeitsbedingungen, die sich über längere Zeit nicht ändern (z. B. Arbeitszeit, Entgeltzuschläge, Kündigungsfristen, Urlaubsgeld, Urlaubstage, Höhe des Arbeitgeberanteils zu den vermögenswirksamen Leistungen, Weihnachtsgeld). |
| Flächentarifvertrag (auch "Bezirkstarifvertrag") | Der Tarifvertrag gilt für mehrere Orte, Bezirke, Bundesländer oder das gesamte Bundesgebiet. |
Tarifverträge bedürfen der Schriftform (§ 1 Abs. 2 TVG). Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden (§ 6 TVG).
Grundsätzlich gilt ein Tarifvertrag zunächst nur für die Mitglieder der für das Unternehmen zuständigen Gewerkschaft und für einen Arbeitgeber, der einem Arbeitgeberverband abgehört. Ein Mitarbeiter der nicht einer Gewerkschaft angehört, kann somit die Regelungen eines Tarifvertrags nicht beanspruchen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären (§ 5 TVG). Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung kann der Tarifvertrag auch auf Arbeitsverhältnisse angewendet werden, bei denen der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist bzw. der Arbeitnehmer keiner Gewerkschaft angehört. In der Regel werden die nicht organisierten Arbeitnehmer jedoch auch ohne Allgemeinverbindlichkeitserklärung im Grundsatz der Gleichbehandlung nach den Rechtsnormen der Tarifverträge behandelt.
Die Tarifparteien sind an die Vereinbarungen des Tarifvertrags gebunden (§ 3 Abs. 1 TVG). Die Bestimmungen des Tarifvertrags stellen Mindestbedingungen dar, die nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden dürfen (Begünstigungs-, Günstigkeitsprinzip).
Während der Gültigkeitsdauer eines Tarifvertrags besteht Friedenspflicht, dass heißt, es dürfen keine Arbeitskampfmaßnahmen ergriffen werden (§ 3 Abs. 3 TVG).
Es gilt der Grundsatz der Nachwirkung, der besagt, dass nach Ablauf des Tarifvertrags die Rechtnormen weiter gelten, bis sie durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt werden (§ 4 TVG).| empfehlenswerte Literatur zum Tarifrecht: | |
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