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Tarifverhandlungen
Tarifverträge kommen durch Tarifverhandlungen zwischen den Tarifparteien zustande. Können sich die Parteien nicht einigen, wird entweder ein Schlichter eingeschaltet oder es kommt zu Arbeitskampfmaßnahmen.
Bei der Schlichtung handelt es sich um ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Tarifparteien. Dabei versucht ein Schlichter zwischen den Parteien zu vermitteln und bietet einen Schiedsspruch an. Der Schiedsspruch muss jedoch nicht akzeptiert werden. Bei Schlichtern handelt es sich um neutrale Personen, die bei beiden Tarifparteien hohes Ansehen genießen.
Können Auseinandersetzungen durch Schlichtung nicht beigelegt werden, können Arbeitskampfmaßnahmen ergriffen werden. Folgend wird zwischen den rechtlich zulässigen Maßnahmen Aussperrung und Streik sowie deren Unterarten unterschieden.
| Aussperrung | Streik | ||
| Aussperrung ist eine Arbeitskampmaßnahme der Arbeitgeber, bei der planmäßig Arbeitnehmer von der Arbeit ausgeschlossen werden. Durch die Aussperrung werden die Arbeitsverträge durch den Arbeitgeber vorübergehend aufgehoben, was dazu führt, das Pflichten und Rechte aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr gelten. | Streik ist die gemeinsame, gleichzeitige und planmäßige Arbeitsniederlegung mehrer Arbeitnehmer eines Unternehmens oder eines Wirtschaftszweiges. Das Arbeitverhältnis ruht, weshalb auch Gehalts- und Lohnzahlungen eingestellt werden. Die Streikkräfte erhalten lediglich eine Unterstützung aus der Gewerkschaftskasse. | ||
| Angriffsaussperrung (auch "Aggressivaussperrung", "Offensivaussperrung") | Mit Angriffsaussperrungen eröffnen die Arbeitgeber den Arbeitskampf. Ziel ist es, einen neuen Tarifvertrag herbeizuführen oder gewerkschaftlichen Forderungen vorzubeugen. | organisierter Streik | Streiks sind nur erlaubt, wenn sie von der zuständigen Gewerkschaft durchgeführt werden. Ein organisiert Streik ist ein gewerkschaftlich durchgeführter Streik. |
| Abwehraussperrung |
Mit Abwehraussperrungen reagieren die Arbeitgeber auf einen Streik. Ziel ist es den Druck auf die Gewerkschaft zu erhöhen. Es wird zwischen lösender Abwehraussperrung (Arbeitsverhältnisse werden beendet) und suspendierenden Abwehraussperrungen (Arbeitsverhältnisse werden vorübergehend ausgesetzt) unterschieden. |
nicht organisierter Streik (auch "wilder Streik") | Nicht organisierte Streiks sind spontane Arbeitsniederlegungen, die rechtswidrig sind und von den Gewerkschaften auch im Nachhinein nicht gebilligt werden. |
| Vollstreik (auch "Generalstreik") | Alle Arbeitnehmer eines Unternehmens oder eines Tarifgebiets legen die Arbeit nieder. | ||
| Teilstreik (auch "Schwerpunktstreik") | Nur bestimmte Schlüsselunternehmen einer Branche werden mit dem Ziel bestreikt, mit geringem Aufwand der Gewerkschaften die Leistungsfähigkeit einer gesamten Branche zu schwächen. | ||
| Warnstreik | Zeitlich befristete Arbeitsniederlegung während der Tarifverhandlungen um die Ernsthaftigkeit des Streikvorhabens deutlich zu machen. | ||
| Sympathiestreik (auch "Solidaritätsstreik") | Andere Gewerkschaften, die nicht als Tarifparteien bei den Tarifverhandlungen anzusehen sind, unterstützen den Streik der tarifführenden Gewerkschaft. | ||
Nachdem ein Schlichtungsversuch gescheitert ist, kommt es zu einer ersten Urabstimmung der Gewerkschaftsmitglieder, bei der über den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen entschieden wird. Um einen Streik eröffnen zu können, müssen mindesten 75 Prozent der abstimmungsberechtigten Gewerkschaftsmitglieder einem Streik zustimmen. Kommt es nach einer Urabstimmung zu Gegenmaßnahmen der Arbeitgeber, die zur Wiederaufnahme der Tarifverhandlungen führen, ist bei einer zweiten Urabstimmung nach erneutem Scheitern der Verhandlungen nur noch eine Zustimmung von 25 Prozent erforderlich.
| empfehlenswerte Literatur zum Tarifrecht: | |
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