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Tarifrecht
Der Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes garantiert sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmer Koalitionsfreiheit, dass heißt, sie können sich zu Interessensverbänden zusammenschließen. Dabei bilden Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichstarke Parteien, worin eine entscheidende Bedeutung des Tarifrechts liegt.
Die Tarifparteien (auch "Sozialpartner", "Tarifpartner") besitzen Tarifautonomie, was bedeutet, dass sie Tarifverträge selbstständig ohne Einflussnahme des Staats frei aushandeln dürfen.
Folgend werden Tarifparteien aufgeführt, erläutert und ihre Aufgaben genannt.
| Gewerkschaften | Arbeitgeberverbände | |
| Erläuterung | Gewerkschaften sind freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern zum Zwecke der Förderung und Wahrung ihrer Arbeitsbedingungen (z. B. Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, IG Metall, Vereinte Dienstleitungsgewerkschaft e. V.). Der Deutsche Gewerkschaftsbund (BGB) ist eine Dachorganisation für acht große Einzelgewerkschaften. | Arbeitgeberverbände sind freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitgebern gleicher Wirtschaftszweige einer bestimmten Region, deren Zweck die Förderung und Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder ist. Dachverband ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA). |
| Aufgaben |
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| empfehlenswerte Literatur zum Tarifrecht: | |
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