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Wahl des Betriebsrats
Sofern die Vorrausetzung von mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, zur Gründung eines Betriebsrats gegeben ist, kann der Betriebsrat geheim und ummittelbar (§ 14 BetrVG) gewählt werden. Laut Betriebsverfassungsgesetz ist die Gründung von Betriebsräten erlaubt, wird aber nicht zwingend vorgeschrieben. Deshalb muss die Initiative zur Gründung von den Arbeitnehmern eines Betriebs selbst ausgehen. Haben sich die Arbeitnehmer zur Gründung entschlossen und stellen sich zur Wahl, so darf ihnen daraus keinerlei Nachteil entstehen.
Die Anzahl der Betriebsräte hängt von der Zahl der Arbeitnehmer ab. Die genaue Anzahl gibt § 9 BetrVG vor, der wie folgt lautet:
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
Walberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die zur Arbeitsleistung überlassen wurden (Leih- bzw. Zeitarbeitskräfte) sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG).
Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören (§ 8 Abs. 1 BetrVG). Jedes Geschlecht muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 BetrVG).
Weder wahlberechtigt noch wählbar sind unter anderem Mitglieder gesetzlicher Vertretungsorgane einer Kapitalgesellschaft, die zur Vertretung oder bzw. und Geschäftsführung befugten Gesellschafter einer Personengesellschaft sowie leitende Angestellte (§ 5 Abs. 2 - 4 BetrVG). Leitende Angestellte können Sprechausschüsse bilden, wenn mindesten zehn solcher Mitarbeiter im Betrieb sind (§ 1 SprAuG).
Die Wahl wird vom Wahlvorstand organisiert und durchgeführt (§ 18 BetrVG). Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmers. In größeren Betrieben kann die Anzahl erhöht werden.
Die Amtszeit der gewählten Betriebsräte beträgt vier Jahre (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Nach zwei Jahren ist ein neuer Betriebsrat zu wählen, wenn die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um 50 Prozent ab- oder zugekommen hat.
Ab 200 Arbeitnehmer sind je nach Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen laut § 38 BetrVG eine bestimmte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen.| empfehlenswerte Literatur zum Betriebsrat: | |
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