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Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (kurz "JAV") ist die Vertretung der unter 18-jährigen Jugendlichen und der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Ausbildende, Praktikanten, Werkstudenten), die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie wird in Betrieben und Behörden gewählt, in denen mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, die zum oben genannten Personenkreis gehören, sofern ein Betriebs- bzw. Personalrat vorhanden ist (§ 70 BetrVG).
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt sich im Großen und Ganzen der gleichen Aufgaben wie der Betriebsrat an und sichert so die Rechte der Arbeitnehmer, die sie vertritt (§ 70 Abs. 1 BetrVG). Dementsprechend lehnen sich auch die Rechte der Vertretung an die des Betriebsrats an. Sie ist jedoch kein selbstständiges Organ der Betriebsverfassung, sondern ist dem Betriebsrat nachgeordnet. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu jeder Betriebsratssitzung einen Vertreter entsenden. Stehen Themen auf der Tagesordnung die die Vertretung unmittelbar betreffen, kann sie mit allen Mitgliedern teilnehmen. Außerdem besitzt sie Stimmrecht bei Beschlüssen, die jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende betreffen. Vor oder nach jeder Betriebsversammlung kann sie im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung abhalten, zu anderen Zeiten mit Zustimmung des Arbeitgebers. Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren und ihr gegebenenfalls erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 70 Abs. 2 BetrVG).
Die Anzahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter hängt von der Zahl der zu vertretenen Arbeitnehmer ab. Die genaue Anzahl gibt § 62 Abs. 1 BetrVG vor, der wie folgt lautet:
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person,
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern,
301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern,
501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern,
mehr als 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern.
Im öffentlichen Dienst ist die Anzahl der Mitglieder in der Jugend- und Auszubildendenvertretung durch das Personalvertretungsgesetz leicht abweichend geregelt.
Wahlberechtigt (passives Wahlrecht) sind alle Personen, die auch von der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten werden, somit alle Beschäftigten unter 18 Jahren sowie zur Berufsausbildung beschäftigte Arbeitnehmer unter 25 Jahren. Sich zur Wahl aufstellen lassen (aktives Wahlrecht) kann sich hingegen jeder Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, unabhängig davon, ob er sich in der Ausbildung befindet oder nicht. Wenn ein Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung während seiner Amtszeit das 25. Lebensjahr überschreitet, bleibt es dennoch Mitglied der Vertretung, bis die Amtszeit abgelaufen ist (§ 64 Abs. 3 BetrVG). Die regelmäßigen Wahlen finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 64 Abs. 1 BetrVG). Im öffentlichen Dienst finden die Wahlen im Frühjahr statt.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe des zu vertretenen Personenkreises zusammensetzen (§ 62 Abs. 2 BetrVG). Das Geschlecht, das unter den zu Vertretenden in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 62 Abs. 2 BetrVG).| empfehlenswerte Literatur zum Betriebsrat: | |
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