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Aufgaben des Betriebsrats
Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats ergeben sich aus § 80 Abs. 1 BetrVG. Zu ihnen gehören beispielsweise:
- Überwachung, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden
- Annahme der Belange der Arbeitnehmer und Beantragung von Maßnahmen, die dem Betrieb und denArbeitnehmern dienen, beim Arbeitgeber
- Entgegennahme von Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung und, sofern berechtigt, Hinwirken auf die Erledigung durch den Arbeitgeber
- Förderung und Sicherstellung der allgemeinen Beschäftigung sowie Eingliederung besonders schutzbedürftiger Personen (z. B. ältere Arbeitnehmer, Ausländer, Schwerbehinderte)
- Förderung des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen, indem er den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet. Ihm sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wozu auch Gehalts- und Lohnlisten gehören. Bei Bedarf hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zuzuteilen (§ 80 Abs. 2 BetrVG).
Des Weiteren kann der Betriebsrat, sofern erforderlich, sich zur Unterstützung bei der Durchführung seiner Aufgaben, nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, Sachverständige hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
In Betriebsratssitzungen kommen alle Betriebsratsmitglieder zusammen um sich auszutauschen, ihre Arbeit zu organisieren und Entscheidungen zu treffen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Außerdem kann der Betriebsrat Sprechstunden für die Arbeitnehmer einrichten. Sowohl Betriebsratssitzungen als auch Sprechstunden finden in der Regel während der Arbeitszeit statt (§§ 30, 39 BetrVG).
Zusammen mit dem Arbeitgeber kann der Betriebsrat Betriebsvereinbarungen beschließen und so besondere Regelungen treffen (§ 88 BetrVG). Außerdem hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 43 BetrVG).| empfehlenswerte Literatur zum Betriebsrat: | |
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