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Prokura
Unter Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht zu verstehen. Der damit bevollmächtigte wird "Prokurist" genannt. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs. 1 HGB). Prokura dürfen nur Kaufleute erteilen. Sie muss ausdrücklich erklärt werden und muss vom Inhaber des Handelsgeschäfts in das Handelsregister eingetragen werden (§ 53 Abs. 1 HGB). Die Eintragung ist deklaratorischer (rechtsbezeugender) Natur. Die Prokura ist nicht übertragbar (§ 52 Abs. 2 HGB).
Eine Beschränkung der Prokura ist Dritten gegenüber, also im Außenverhältnis, Filial- und Gesamtprokura ausgeschlossen, unwirksam (§ 50 Abs. 1 HGB). Im Innenverhältnis, also zwischen Kaufmann und Prokurist, sind Einschränkungen vertraglich regelbar.
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt (§ 51 HGB). Dies erfolgt in der Regel durch den Zusatz "per procura" (kurz "pp.", "ppa.").
Dem Prokuristen ist es gesetzlich verboten, folgende höchstpersönliche Geschäfte des Geschäftsinhabers auszuführen:
- Aufnahme von Gesellschafter
- Prokura erteilen und widerrufen
- Handelsregistereintragrungen beantragen
- Eid für den Kaufmann leisten
- Bilanzen und Steuerklärungen unterschreiben
- Insolvenzverfahren beantragen
- Einstellung und Verkauf des Unternehmens
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist (§ 49 Abs. 2 HGB).
Die Prokura beginnt im Innenverhältnis mit der ausdrücklichen Erteilung, die formfrei ist. Im Außenverhältnis wird die Prokura wirksam, wenn die Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist oder Dritte davon Kenntnis haben.
Die Prokura erlischt im Innenverhältnis durch Widerruf, Beendigung des Rechtsverhältnisses, Einstellung des Handelsgeschäfts, Betriebübergang oder durch Tod des Prokuristen. Beim Tod des Inhabers eines Einzelunternehmens erlischt die Prokura nicht, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages ist. Im Außenverhältnis endet die Prokura mit Löschung in Handelsregister und durch Kenntnisnahme Dritter.
Folgend werden die Arten der Prokura aufgeführt und erläutert.
| Art | Erläuterung |
| Einzelprokura | Die Einzelprokura ermächtigt eine Person die Vollmacht allein in vollem Umfang wahrzunehmen. |
| Gesamtprokura | Die Gesamtprokura ermächtigt nur mehrere Personen gemeinschaftlich die Vollmacht auszuüben (§ 45 Abs. 2 HGB). |
| Filialprokura | Die Filialprokura ermächtigt zur Ausübung der Vollmacht auf den Geschäftsbereich einer Filiale beschränkt (§ 50 Abs. 3 HGB). |
| empfehlenswerte Literatur zu Vollmachten: | |
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