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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch "BGB-Gesellschaft")
| gesetzliche Regelung | § 705 ff. BGB |
| Definition | Vertraglicher Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen mit dem Ziel der Förderung eines gemeinschaftlichen Zwecks, der nicht zwingend wirtschaftlicher Natur sein muss. Die Gesellschaft verfügt über eine beschränkte Rechtsfähigkeit (Teilrechtsfähigkeit). Nach Erreichen des Zwecks, ist die Gesellschaft automatisch aufgelöst. |
| Firmierung | Als nichtkaufmännische Gesellschaft führt die Gesellschaft keine Firma. Sie kann die Namen aller Gesellschafter oder eine firmenähnliche Bezeichnung (z. B. "ARGE Gelbe Rose") mit dem Rechtsformzusatz "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung (z. B. "GbR") führen. |
| Gründung | Gründung der Gesellschaft erfolgt durch mindestens zwei Gesellschafter durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Für den Vertrag ist keine Form vorgeschrieben, die Schriftform ist jedoch u. U. aus Beweisgründen ratsam. Eintragung in das Handelsregister wird nicht vorgenommen. |
| Kapitaleinlage | Es ist keine Mindesthöhe der Kapitaleinlagen vorgeschrieben. Die vereinbarten Einlagen werden Geschäftsvermögen (Gesamthandsvermögen), der einzelne Gesellschafter kann darüber nicht mehr verfügen. |
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Geschäfts- führung |
Die Gesellschafter führen die Geschäfte gemeinsam. Gesellschaftsvertraglich kann die Geschäftsführung anders lautend festgelegt werden. Möglich ist eine mehrheitliche Beschlussfassung, die Übertragung der Geschäftsführung auf einen oder mehrer Gesellschafter unter Ausschluss der übrigen oder alleinige Entscheidungsbefugnis eines oder mehrer Gesellschafter. Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. |
| Vertretung | Gegenüber Dritten vertreten die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter das Unternehmen, sofern gesellschaftsvertraglich keine anders lautende Regelung getroffen wurde. |
| Haftung | Jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt und unmittelbar, mit seinem Geschäfts- und Privatvermögen in voller Höhe der Verbindlichkeiten. |
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Rechnungs- legung |
Als nichtkaufmännische Gesellschaft entfallen die handelüblichen Buchführungspflichten. Es sind ausschließlich die Vorschriften der Abgabenordnung zu berücksichtigen. Es steht der Gesellschaft jedoch frei, freiwillig Bücher zu führen und damit Bilanzen aufzustellen. Eine Bilanzierungspflicht besteht dann, wenn ein Umsatz von mehr als 500.000 Euro im Jahr oder ein Gewinn von mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahr erzielt werden. |
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Gewinn & Verlust |
Die Gewinnverteilung kann durch die Gesellschafter frei gewählt werden. Ist gesellschaftsvertraglich keine anders lautende Regelung getroffen, erfolgt die Gewinnverteilung einmal jährlich. Die Verteilung der Verluste kann ebenfalls frei gewählt werden. |
| Auflösung |
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| empfehlenswerte Literatur zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts: | |
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