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Aktiengesellschaft
| gesetzliche Regelung | Aktiengesetz (AktG) | |
| Definition | Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, an der die Gesellschafter (Aktionäre) mit Kapitalanteilen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich zu haften. Die Gesellschaft ist eine juristische Person. Für ihre Gründung reicht eine Person aus (Ein-Mann-AG). | |
| Firmierung | Personen-, Sach-, Fantasie- oder Mischfirma mit dem Rechtsformzusatz "Aktiengesellschaft" oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung (z. B. "AG"). | |
| Gründung |
Gründung der Gesellschaft erfolgt durch mindestens einen Gesellschafter (Aktionär) durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags (Satzung). Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung und muss mindestens Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft, Höhe des Grundkapitals, Zerlegung des Grundkapitals, Aktienausstellung und Zahl der Vorstandsmitglieder bzw. Regeln zur Festlegung der Zahl enthalten. Das Gründungskapital der Gesellschaft wird "Grundkapital" (in der Bilanz: "gezeichnetes Kapital") genannt. Das Grundkapital muss mindesten 50.000 EUR betragen und kann auch durch Sachwerte erbracht werden. Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt. Es wird zwischen Nennbetrags- und Stückaktien unterschieden. Nennbetragaktien lauten auf einen bestimmten Betrag als Anteil am Grundkapital, wobei ein Euro der Mindestnennwert ist. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Stückaktien sind nennwertlose Aktien, die einen prozentualen Anteil am Grundkapital des Unternehmens verbriefen. Jede Stückaktie repräsentiert einen gleich großen Anteil am Grundkapital. Ihr (fiktiver) Nennwert wird berechnet, indem das Grundkapital durch die Anzahl der ausgegebenen Aktien dividiert wird. Auch bei Stückaktien gilt ein Mindestnennbetrag von einem Euro. Die Gesellschaft ist errichtet, sobald die Gründer alle Aktien übernommen haben. Die Gründung der Gesellschaft ist mit der Eintragung in das Handelsregister beendet. Die Eintragung darf erst vorgenommen werden, wenn Aufsichtsrat und Abschlussprüfer unter notarieller Beurkundung bestellt wurden, der Gründungsbericht vorliegt und eine Gründungsprüfung durchgeführt worden ist. Für eine qualifizierte Gründung (Gründung mit Sacheinlagen) können auch weitere Vorraussetzungen zu erfüllen sein. Die Gesellschaft muss von allen Gründern, dem ersten Vorsitzenden und dem ersten Aufsichtsrat zum Handelsregister angemeldet werden. Erst mit Handelsregistereintrag wird die Gesellschaft zur juristischen Person. Der Handelsregistereintrag ist konstitutiver (rechtserzeugender) Natur. Sobald sich die Gesellschafter zur Gründung der Gesellschaft zusammenschließen, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft, die wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt wird. Zwischen dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung und der Handelsregistereintragung handelt es sich um eine Vorgesellschaft, eine "Aktiengesellschaft in Gründung" (kurz "AG i. G."), auch "Vor-AG". Für Forderungen, die vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrags entstehen, haften die Gründer persönlich und solidarisch. |
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Rechte der Gesellschafter (Aktionäre) |
Mitverwaltungs- rechte |
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Vermögens- rechte |
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Pflichten der Gesellschafter (Aktionäre) |
Einlagenpflicht | Die Gesellschafter haben im Wesentlichen die Pflicht zur Leistung der Einlagen. Bei Bargründung ist die Einlage in bar zu leisten. Geschuldet werden der Nennbetrag der gezeichneten Aktie sowie ein darüber hinausgehender Ausgabebetrag (Agio). Bei Sachgründung erfolgt die Leistung durch andere Einlagen, die vollständig zu leisten sind. |
| Organe | Vorstand |
Der Vorstand wird für fünf Jahre vom Aufsichtsrat bestellt. Das geschäftsführende Organ kann aus einer oder mehreren Personen bestehen (bei mehr als drei Mio. EUR Grundkapital mind. zwei Personen). Der Vorstand wird der Öffentlichkeit durch Eintragung in das Handelsregister und Nennung auf Geschäftsbriefen bekannt gegeben. Als Vergütung erhalten Vorstandsmitglieder ein festes Gehalt und Beteiligungen am Jahresgewinn (Tantieme). Ein Vorstandmitglied einer abhängigen Gesellschaft kann nicht dem Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens angehören. Außerdem verboten ist die Überkreuzverflechtung, wonach zwei Gesellschaften gegenseitig ihre Vorstände nicht in die Aufsichtsräte der jeweils anderen Gesellschaft entsenden dürfen. In der Montanindustrie und bei mehr als 2.000 Mitarbeitern gehört ein Arbeitsdirektor dem Vorstand an, der ebenfalls durch den Aufsichtsrat bestellt wird. Er bearbeitet arbeitsrechtliche, personelle und soziale Angelegenheiten. Die gesetzliche Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und Gesamtvertretung des Vorstandes kann per Gesellschaftsvertrag (Satzung) auf Einzelgeschäftsführung und -vertretung beschränkt werden. Eine Entscheidung gegen die Mehrheit des Vorstandes ist jedoch nicht möglich. Die Befugnisse werden in das Handelsregister eingetragen. Aufgaben des Leitungsorgans:
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| Aufsichtsrat |
Der Aufsichtsrat wird für vier Jahre von der Hauptversammlung bestellt. Er besteht bei Gesellschaften bis 2.000 Mitarbeitern bei einem Grundkapital von bis zu 1,5 Mio. EUR aus neun, bei mehr als 1,5 Mio. EUR aus 15, bei mehr als 10 Mio. EUR aus 21 Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder muss immer durch drei teilbar sein und entspricht damit mindestens drei Mitgliedern. Bei Gesellschaften mit über 2.000 Mitarbeitern ist der Aufsichtsrat theoretisch paritätisch zu besetzen. Die Zahl der Mitglieder beträgt bei 2.000 bis 10.000 Mitarbeitern zwölf (davon vier Arbeitnehmer und zwei Gewerkschaftsvertreter), bei 10.001 bis 20.000 Mitarbeitern 16 (davon sechs Arbeitnehmer und zwei Gewerkschaftsvertreter) und bei mehr als 20.000 Mitarbeitern 20 Mitglieder (davon sieben Arbeitnehmer und drei Gewerkschaftsvertreter). Der Aufsichtsrat wird der Öffentlichkeit durch Anmeldung beim Registergericht und Nennung des Vorsitzenden auf Geschäftsbriefen bekannt gegeben. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt laut Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder Beschluss der Hauptversammlung. Aufgaben des Überwachungsorgans:
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Haupt- versammlung |
Die Hauptversammlung setzt sich aus den Aktionären der Gesellschaft zusammen. Die Aktionäre üben in der Hauptversammlung ihr Stimmrecht aus. Die Hauptversammlung wird in der Regel einmal im Jahr einberufen. Aufgaben des Beschlussorgans:
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| Haftung | Das Vermögen der Gesellschaft ist verselbstständigt, gehört rechtlich gesehen demnach niemandem. Dementsprechend haftet nur die Gesellschaft, nicht aber die Gesellschafter (Aktionäre). Für Forderungen, die vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (Satzung) entstehen, haften die Gesellschafter persönlich und solidarisch. | |
| Auflösung |
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| Sonderformen |
gemeinnützige Aktien- gesellschaft (gAG) |
Gemeinnützig tätige Kapitalgesellschaft, die aufgrund der Vorschriften der Abgabenordnung steuerlich begünstigt ist. |
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kleine Aktien- gesellschaft |
Nicht börsennotierte Kapitalgesellschaft die keine eigenständige Rechtsform darstellt, jedoch durch die Vereinfachung zahlreicher Formvorschriften (z. B. Gründung durch nur eine Person) auch für mittelständische und kleinere Unternehmen attraktiv geworden ist. | |
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Investment- aktien- gesellschaft (InvAG) |
Sonderfall einer Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital, die neben dem Sondervermögen eine mögliche rechtliche Form für Investmentfonds darstellt. | |
| empfehlenswerte Literatur zur Aktiengesellschaft: | |
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