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Einzelunternehmen
| gesetzliche Regelung | § 1 ff. HGB | |
| Definition | Gewerbebetrieb, dessen Eigenkapital von einer natürlichen Person aufgebracht wird. Der Betreiber eines Einzelunternehmens wird "Inhaber" genannt. Der Inhaber leitet das Unternehmen auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. | |
| Firmierung |
Handelt es sich um ein Kleingewerbe (Eintrag im Handelsregister nicht notwendig, da Jahresumsätze eine bestimmte Grenze nicht überschreiten) muss der Inhaber unter seinem Namen, mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen im Geschäfts- und Rechtverkehr auftreten. Ein Hinweis auf Branche oder Tätigkeit kann hinzugefügt werden (z. B. "Verena Seibert Antiquitätenhandel"). Es handelt sich demnach nicht um eine Firma. Bei Eintragung in das Handelsregister gilt Personen-, Sach-, Fantasie- oder Mischfirma mit dem Rechtsformzusatz "eingetragene/-r Kauffrau/-mann" oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung (z. B. "e. K", "e. Kfr.", "e. Kfm."). |
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| Gründung | Gründung eines Einzelunternehmens erfolgt formlos durch den Einzelunternehmer. Je nach Art des Unternehmens sind bestimmte Auflagen und Meldepflichten zu beachten (z. B. Anzeige gewerblicher Tätigkeit beim Gewerbeamt). Sofern es sich nicht um ein Kleingewerbe handelt, ist eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. | |
| Kapitaleinlage | Es ist keine Mindesthöhe der Kapitaleinlagen vorgeschrieben. Die Kapitaleinlage kann auch durch Aufnahme eines stillen Gesellschafters erfolgen. Aus dem Einzelunternehmen wird dann eine stille Gesellschaft, die nach außen hin jedoch nicht erkennbar ist. Stille Gesellschafter werden nicht in das Handelsregister eingetragen und haben, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, keine Haftpflicht und kein Mitspracherecht. | |
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Geschäfts- führung |
Der Inhaber führt die Geschäfte selbst auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Er kann als Geschäftsführer auch Dritte anstellen. | |
| Vertretung | Gegenüber Dritten vertritt allein der Inhaber das Unternehmen. Er kann sich auch durch Mitarbeiter, wie Prokuristen, vertreten lassen. | |
| Haftung | Der Inhaber haftet unbeschränkt und unmittelbar, mit seinem Geschäfts- und Privatvermögen in voller Höhe der Verbindlichkeiten. | |
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Gewinn & Verlust |
Der Inhaber verfügt alleine über seinen Gewinn und muss alleine seine Verluste tragen. | |
| Auflösung |
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| empfehlenswerte Literatur zum Einzelunternehmen: | |
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