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Genossenschaft
| gesetzliche Regelung | Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) | |
| Definition | Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder, oder deren soziale oder kulturelle Belange, mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs zu fördern. Es wird nur mit dem Vermögen der Gesellschaft gehaftet. Die Gesellschaft ist eine juristische Person. Für ihre Gründung sind mindestens drei Personen notwendig. | |
| Firmierung | Personen-, Sach-, Fantasie- oder Mischfirma mit dem Rechtsformzusatz "eingetragene Genossenschaft" oder der Abkürzung "eG". | |
| Gründung |
Gründung der Gesellschaft erfolgt durch mindestens drei Mitglieder. Die Gründungsmitglieder beschließen einen Gesellschaftsvertrag (Satzung) in einfacher Schriftform, deren notarielle Beurkundung nicht notwendig ist. Der Gesellschaftsvertrag muss mindestens Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft, Regelungen zur Nachschusspflicht der Mitglieder im Insolvenzfall, Regelungen über Einberufungsform der Generalversammlung, Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz der Versammlung, Regelungen über Bekanntmachungsformen, Bestimmung öffentlicher Blätter für vorgeschrieben Bekanntmachungen enthalten. Die Gesellschaft hat kein festes Kapital, kann in dem Gesellschaftsvertrag jedoch ein Mindestkapital bestimmen. Jedes Mitglied zeichnet einen oder mehrere Anteile, auf welche Einzahlungen geleistet werden müssen (Mindesteinlage), welche auch durch Sachwerte erbracht werden können. Die Höhe der Einlagen wird durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt. Das Kapital der Gesellschaft ist dementsprechend von der Anzahl der Mitglieder abhängig. Die Gründung der Gesellschaft ist mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister, das beim zuständigen Amtsgericht als Registergericht geführt wird, beendet. Der Genossenschaftsregistereintrag ist konstitutiver (rechtserzeugender) Natur. Die Gesellschaft hat sich regelmäßig einer Prüfung hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und Geschäftsführung zu unterziehen und muss hierzu einem entsprechenden Prüfungsverband beitreten. Die Mitgliedschaft im Prüfungsverband ist mit Kosten verbunden. |
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| Mitgliedschaft |
Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt entweder durch Teilnahme an der Gründung der Gesellschaft oder durch späteren Beitritt. Sie endet durch Ausschließung, Austritt oder Tod. Die Mitgliedschaft ist in der Regel nicht übertragbar, jedoch vererbbar, wenn der Gesellschaftsvertrag (Satzung) dies vorsieht. Ist keine Vererbung vorgesehen, geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres in dem der Erbfall eingetreten ist dennoch auf die Erben über und endet nach Ablauf des Geschäftsjahres. Wichtigstes Recht der Mitglieder ist die Benutzung der gemeinschaftlichen Fördereinrichtungen. Weiterhin haben alle Mitglieder das Recht an der Generalversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben. Wichtigste Pflicht der Mitglieder ist die Einzahlung der Einlage. |
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| Organe | Vorstand |
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Das geschäftsführende Organ besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, bei Gesellschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann der Vorstand auch nur aus einer natürlichen Person bestehen. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. Er leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Alle Vorstandsmitglieder sind zur gemeinschaftlichen Vertretung befugt, sofern gesellschaftsvertraglich keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Im Innenverhältnis haben sie dabei die ihnen durch den Gesellschaftsvertrag (Satzung) auferlegten Beschränkungen und die Bindung seines Wirkens an die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse zu beachten, was allerdings nicht im Verhältnis zu Dritten gilt. |
| Aufsichtsrat |
Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Das überwachende Organ besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat Überwacht die Tätigkeiten des Vorstandes, wofür er über umfassende Informations- und Unterrichtungsrechte verfügt. Gesellschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern können auf einen Aufsichtsrat verzichten. Seine Aufgaben werden dann weitgehend von der Generalversammlung wahrgenommen. |
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General- versammlung |
Die Generalversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Gesellschaft zusammen. Bei mehr als 1.500 Mitgliedern kann eine Vertreterversammlung gewählt werden, die dann die Aufgaben der Generalversammlung übernimmt. Die Generalversammlung als beschlussfassendes Organ wählt Vorstand und Aufsichtsrat und beschließt über die Führung der Geschäfte sowie die Gewinnverteilung. |
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| Haftung | Es wird nur mit dem Vermögen der Gesellschaft gehaftet, wobei im Gesellschaftsvertrag (Satzung) eine Nachschusspflicht der Mitglieder für den Fall der Insolvenz der Gesellschaft vorgesehen werden kann. | |
| Auflösung |
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| empfehlenswerte Literatur zur Genossenschaft: | |
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