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Kaufmann
Kaufmann, konkret Istkaufmann (auch "Vollkaufmann"), ist nach § 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Merkmale eines Gewebebetriebs sind:
- dauernde (nachhaltige) Tätigkeit
- selbstständige Tätigkeit
- Gewinnerzielungsabsicht
- keine Land- und Forstwirtschaft
- kein selbstständige freiberufliche Tätigkeit
Erfordert das Unternehmen einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht, spricht man von Kleingewerbe. Zur Abgrenzung zwischen kaufmännischem Unternehmen und Kleingewerbe gibt es keinen festen Maßstab. Merkmale für die Abgrenzung sind unter anderem Höhe des Umsatzes und Gewinns, Anzahl der Mitarbeiter und Anzahl der Geschäftsräume. Für Kleingewerbetreibende gelten die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, sich in das Handelregister eintragen zu lassen. Die Eintragung ist jedoch nur deklaratorischer (rechtsbezeugender) Natur. Die Kaufmannseigenschaft beginnt mit Aufnahme der Geschäfte und endet mit Einstellung des Betriebs.
Folgend werden die neben dem Istkaufmann bestehenden Arten von Kaufleuten aufgeführt und erläutert.
| Art | Erläuterung |
| Kannkaufmann |
Kannkaufmann ist nach § 2 HGB, wer sich als Kleingewerbetreibender freiwillig in das Handelregister eintragen lässt. Die Eintragung ist konstitutiver (rechtserzeugender) Natur, dass heißt, es werden alle Pflichten und Rechte des Kaufmanns erworben. Die Kaufmannseigenschaft beginnt mit Eintragung in das Handelsregister und endet mit Austragung aus selbigem. Ein nicht in das Handelregister eingetragener Gewerbetreibender trägt die Beweislast, dass er kein Kaufmann ist. Auch land- und forstwirtschaftliche Unternehmen können sich in das Handelsregister eintragen lassen, wenn sie einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen. |
| Formkaufmann | Formkaufmann ist nach § 6 Abs. 2 HGB ein Verein, der kraft Gesetzes ein Handelsgewerbe betreibt. Damit sind Genossenschaften und Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH, KG) gemeint, die aufgrund ihrer Rechtsform Kaufmannseigenschaft besitzen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich ein Handelsgewerbe betreiben. Die Kaufmannseigenschaft beginnt mit Eintragung in das Handelsregister und endet mit Austragung aus selbigem. |
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Gründer- kaufmann |
Als Gründerkaufmann dürfen sich nach gängiger Rechtssprechung Handelsgewerbe bezeichnen, deren Gründung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. |
| Fiktivkaufmann | Fiktivkaufmann ist, wer mit seiner Firma im Handelsregister eingetragen ist, obwohl kein Handelsgewerbe mehr betrieben wird. Im Interesse der Rechtssicherheit stellt § 5 HGB die unwiderlegbare Vermutung auf, dass der im Handelsregister eingetragene Gewerbebetrieb Kaufmann ist, selbst wenn dieser das Unternehmen nicht mehr betreibt. Bis zur Löschung aus dem Handelregister gilt der Fiktivkaufmann als Kaufmann. |
| Scheinkaufmann | Der Scheinkaufmann entwickelte sich in der Rechtssprechung. Damit sind Personen gemeint, die aufgrund ihres Auftretens im Geschäftsverkehr den Eindruck erwecken, sie seinen Kaufleute. Diese Scheinkaufleute müssen die sie belastenden Folgen der Kaufmannseigenschaft gegen sich gelten lassen. Demnach muss ein Scheinkaufmann sich z. B. hinsichtlich der Haftung wie ein Kaufmann behandeln lassen. |
Folgend werden beispielhaft einige Pflichten und Rechte eines Kaufmanns aufgeführt.
| Pflichten des Kaufmanns | Rechte des Kaufmanns |
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| empfehlenswerte Literatur zum Kaufmann: | |
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