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Form & Inhalt des Arbeitszeugnisses
Die Form des Arbeitszeugnisses ist dem Arbeitgeber nicht vorgegeben. Der Arbeitnehmer kann jedoch verlangen, dass das Zeugnis mit Maschinenschrift auf Geschäftspapier im DIN A4-Format geschrieben wird. Außerdem muss es ordentlich und sauber sein. Grammatik- und Rechtschreibfehler müssen auf Verlangen des Zeugnisempfänger entfernt werden (BAG, Az. 5 AZR 182/92). Das Zeugnis ist in deutscher Sprache zu verfassen. Auch in internationalen Unternehmen hat der Arbeitnehmer kein Recht auf ein anderssprachiges Arbeitszeugnis. Das Zeugnis darf zweimal gefaltet werden um in einen üblichen Briefumschlag gesteckt zu werden. Voraussetzung ist, dass das Originalzeugnis kopierfähig bleibt und die Knicke im Zeugnis keine Rückstände auf Kopien verursachen (BAB, Az. 9 AZR 893/98).
Der Inhalt des Arbeitszeugnisses muss der Wahrheit entsprechen, wohlwollend formuliert und vollständig sein. Es müssen alle wesentlichen Tatsachen enthalten sein, die für eine Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind. Um das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht ungerechtfertigt zu erschweren, ist die Formulierung wohlwollend zu wählen. Beim Wohlwollen ist der Maßstab eines verständigen Arbeitgebers anzulegen. Außerdem darf das Arbeitszeugnis keine Lücken aufweisen. Alle für eine angemessene Beurteilung notwendigen Leistungen und Verhaltensweisen müssen erwähnt werden.
Der Arbeitgeber ist in seiner Wortwahl und Satzstellung frei. Außerdem steht ihm frei, welches Beurteilungsverfahren er heranzieht. Jedoch muss der Arbeitnehmer darüber aufgeklärt werden, wie die Einschätzungen zustande kommen (BAB, Az. 9 AZR 12/03).
Das Arbeitszeugnis muss die vom Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeiten so vollständig und genau wiedergeben, dass sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild vom Aufgabenbereich machen können. Aufgaben die etwas mit den Kenntnissen und Leistungen des Arbeitnehmers zu tun haben, müssen im Zeugnis genannt werden. Nur Unwesentliches darf weggelassen werden. Auch die Wiedergabe der Aufgaben in Stichpunkten ist zulässig. Äußert sich der Arbeitgeber sehr umfassend zu den Tätigkeiten, muss er sich auch ausführlich mit der Leistungsbeurteilung beschäftigen, da gegenteiliges sonst negativ ausgelegt werden könnte.
Der Arbeitnehmer ist nach § 243, Abs. 1 BGB verpflichtet, eine Leistung mittlerer Art und Güte (befriedigende Leistung) zu erbringen. Demnach steht der Arbeitnehmer in der Beweispflicht, wenn er eine bessere Bewertung im Arbeitzeugnis erlangen möchte. Umgekehrt ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht, wenn er eine schlechtere Leistung bescheinigt.
Übliche Beurteilungskriterien der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers werden folgend aufgeführt.
| fachliche Kompetenzen | geistige und kreative Fähigkeiten |
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| soziale Kompetenz | Kommunikation und Kooperation |
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Unzulässig sind doppeldeutige Formulierungen, mit denen der Arbeitnehmer insgeheim kritisiert wird (LAG Hamm, Az. 4 Sa 630/98). Das Bundesarbeitsgericht hat die Verwendung der verschlüsselten Zeugnissprache aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch freigestellt (BAG, Az. 5 AZR 573/91).
Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers dürfen weder Art noch Grund des Austritts des Arbeitnehmers im Zeugnis stehen. Auch ein Hinweis auf gegenseitige Trennung im Einvernehmen darf nur mit Einverständnis des Zeugnisempfängers erfolgen. Zulässig ohne Zustimmung ist der Hinweis: "Das Arbeitsverhältnis endet am ...." (LAG Düsseldorf, Az. 9CA 2774/87).
Weiterhin dürfen folgende Dinge nicht Inhalt des Arbeitszeugnisses sein:
- außerdienstliches Verhalten
- Betriebsratstätigkeit
- Gesundheitszustand
- Gewerkschaftszugehörigkeit
- Nebentätigkeiten
- Parteimitgliedschaft
- Schwangerschaft (inkl. Mutterschutz)
- Straftaten, die nicht unmittelbar das Arbeitsverhältnis berühren
- Streik und Aussperrung
- Verdacht auf strafbare Handlungen
- Wettbewerbsverbote
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine Schlussformulierung, die Bedauern, Dank oder Zukunftswünsche des Arbeitgebers enthält.
Pflichtangabe im Arbeitszeugnis ist weiterhin das Ausstellungsdatum. Zudem muss das Zeugnis vom Arbeitgeber oder einem ranghöheren Bevollmächtigten unterschrieben werden. Die Vertretungsmacht muss erkennbar sein.
Da es sich beim Arbeitszeugnis um eine Beurteilung handelt und sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht auf Beurteilungen im Einzellfall bezieht, hat dieser kein Recht der Mitbestimmung.| empfehlenswerte Literatur zum Arbeitszeugnis: | |
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