Arbeitszeugnis

Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Der Anspruch ergibt sich aus § 109 Gewerbeordnung, der wie folgt lautet:

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Anspruch auf ein Zeugnis haben auch leitende Angestellte (§5 Abs. 3 BetrVG), Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen, Auszubildende (§ 16 Abs. 1 BBiG), Teilzeitkräfte, Aushilfen, Praktikanten und Zivildienstleistende. Das Zeugnis muss vom Arbeitgeber ausdrücklich verlangt werden.

Das Arbeitszeugnis ist spätestens am letzten Tag der Beschäftigung fällig. Bei Zugang der Kündigung oder Kündigung durch den Arbeitnehmer kann ein vorläufiges Arbeitszeugnis verlangt werden, mit dem sich der Arbeitnehmer bereits um einen neuen Arbeitsplatz bewerben kann. Im Aufhebungsvertrag kann die Fälligkeit durch eine entsprechende Klause festgeschrieben werden.

Die Verjährungsfrist für Arbeitszeugnisse beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist tritt vorher ein, wenn der Anspruch verwirkt oder die Erfüllung unmöglich geworden ist. Dies trifft immer dann zu, wenn der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, ein wahrheitsgemäßes Arbeitszeugnis auszustellen. Nach dem Bundesarbeitsgericht verwirkt ein Anspruch, wenn der Gläubiger sein Recht längere Zeit nicht in Anspruch nimmt und dadurch gegenüber dem Anspruchsgegner den Eindruck erweckt, den Anspruch nicht mehr geltend machen zu wollen. Je nach Umstand des Einzelfalls kann die Verwirkung bereits nach zehn Monaten eintreten.

Bei Betriebübergang nach § 613a BGB gehen alle Rechte und Pflichte aus dem Arbeitsverhältnis vom alten auf den neuen Eigentümer über. Dazu gehört auch das Arbeitnehmerrecht, ein Arbeitszeugnis zu verlangen. Der Betriebsübergang ist für den Arbeitnehmer außerdem ein Grund, um ein Zwischenzeugnis zu vom alten Eigentümer zu verlangen.

Auch bei Insolvenz bleibt der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis weiterhin bestehen. Wird das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis vom insolventen Arbeitgeber und auf ein Zeugnis vom Insolvenzverwalter. Der insolvente Arbeitgeber bewertet Leistung und Verhalten bis zur Insolvenzeröffnung, der Insolvenzverwalter für die Zeit von Insolvenzeröffnung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers.

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