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Mitbestimmung des Betriebsrats
Verfügt das Unternehmen über einen Betriebsrat, lassen sich Arbeitnehmer nicht ohne vorherige Betriebsratsanhörung kündigen. Dies gilt sowohl für ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen sowie für Sonderformen, wie die Änderungskündigung. Ohne Anhörung des Betriebsrats ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG).
Für die Betriebsratsanhörung ist keine Form vorgeschrieben. Um im Falle eines späteren Kündigungsschutzverfahrens jedoch nicht in Beweisnot zu geraten, ist es ratsam die Anhörung schriftlich durchzuführen. Der Betriebsrat muss über die Gründe der Kündigung informiert werden. Dabei ist es wichtig alle Gründe zu nennen, da Gründe grundsätzlich nicht mehr nachgereicht werden können, auch nicht in einem späteren Kündigungsschutzprozess. Es müssen zudem alle persönlichen Daten des Mitarbeiters mitgeteilt werden. Auch betriebliche Angaben (zum Beispiel Dauer der Betriebszugehörigkeit, Position) sind zu machen. Die Mitteilung der Daten ist insbesondere zur Prüfung der sozialen Gerechtfertigkeit der Kündigung notwendig. Außerdem muss dem Betriebsrat konkret mitgeteilt werden, welche Art der Kündigung beabsichtigt wird.
Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss er dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen tun. Äußert sich der Betriebsrat innerhalb der Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Erst wenn das Anhörungsverfahren positiv beendet wurde, kann eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden.
Soll einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden, muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 626 Abs. 2 BGB). Dabei ist zu Berücksichtigen, dass die Anhörung des Betriebsrats innerhalb der zweiwöchigen Frist abgeschlossen werden muss.
Der Betriebsrat kann einer ordentlichen Kündigung unter bestimmten Vorrausetzungen formell widersprechen. Der die Vorrausetzungen regelnde § 102 Abs. 3 BetrVG lautet:
Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder
nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem
anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und
der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach oben genannten Bestimmungen der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten (§ 102 Abs. 4 BetrVG). Falls ein berechtigter Widerspruch des Betriebsrats vorliegt, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses durchsetzen.
Wenn keiner der gesetzlichen Widerspruchsgründe vorliegt, ist es nicht notwendig die Stellungnahme des Betriebsrats der Kündigung beizufügen. Auch eine Weiterbeschäftigung ist nicht erforderlich.| empfehlenswerte Literatur zur Kündigung: | |
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