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Kündigungsschutzprozess
Arbeitnehmer können innerhalb einer Frist von drei Wochen nach einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Im Einzelfall, zum Beispiel wegen Erkrankung, kann auch später noch Klage erhoben werden. Die Kündigungsschutzklage verfolgt den Kündigungsschutz im Arbeitsrecht. Sie ist auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Die Klage muss mindestens folgende Inhalte aufweisen:
- aufgerufenes Gericht
- Kläger
- Beklagten
- Antrag (Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung)
- klagebegründende Tatsachen
Im Kündigungsschutzprozess wird zunächst versucht eine gütliche Einigung zwischen den Streitparteien zu erzielen. Das Gericht schlägt einen Vergleich vor, der vom Kläger und von der Beklagten nur einvernehmlich angenommen werden kann. Oftmals beinhaltet der Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber. Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, urteilt das Gericht nach Prüfung der sozialen Rechtfertigung und der Begleitumstände der Kündigung.
Das folgende Schema verdeutlicht den Verlauf des Kündigungsschutzprozesses.
| empfehlenswerte Literatur zur Kündigung: | |
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