|
|
Kündigungsfristen
Eine Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Erklärung der Kündigung und Kündigungstermin. Als Kündigungstermin gilt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis beendet wird. Kündigungsfristen sind gesetzlich im § 622 BGB geregelt. Darüber hinaus können sich aus Arbeits- und Tarifvertrag individuell vereinbarte Fristen ergeben. Wird vertraglich keine Vereinbarung getroffen, gilt die gesetzliche Regelung nach besagtem Paragraphen, der wie folgt lautet:
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das
Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Bei den gesetzlich festgeschriebenen Kündigungsfristen handelt es sich um Mindestfristen, von denen zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. Lediglich im Geltungsbereich von Tarifverträgen sind Verkürzungen der Fristen möglich.
Ausnahmen von den in § 622 BGB getroffenen Regelungen gelten nur während der Probezeit mit Kündigungsfrist von zwei Wochen, für Aushilfen mit maximal vier Monaten Beschäftigungszeit und Kleinbetrieben bis 20 Arbeitnehmern mit einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen.
Vertraglich können auch Arbeitnehmer an längere Kündigungsfristen gebunden werden. Die Fristen für den Arbeitnehmer dürfen jedoch nicht länger sein als die für Arbeitgeber. Im Fall des Verstoßes gilt die gesetzliche Regelung.
Wird die Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber nicht eingehalten, kann der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht einreichen. In diesem Fall entfällt die Geltung der dreiwöchigen Frist bei Kündigungsschutzklagen (BAB, Az. 2 AZR 215/05).| empfehlenswerte Literatur zur Kündigung: | |
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
|
|







