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Abfindung
Unter einer Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Sie dient als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeit. Generell besteht kein Anspruch auf eine Abfindung, es sei den, sie ist Bestandteil von Sozialplänen, Tarifverträgen oder des Einzelarbeitsvertrags.
Oftmals sind Abfindungen auch das Ergebnis außergerichtlicher oder freiwilliger gerichtlicher Vergleiche über die Wirksamkeit von Kündigungen. Eine Abfindung kann unter Umständen gegen den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden durch einen Auflösungsvertrag des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 und § 10 KSchG. Außerdem durch gerichtliches Urteil wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich.
Die Höhe der Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls bemessen. Als Faustformel gilt 50 Prozent der Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Steuerlich betrachtet sind Abfinden nichts anderes als erhaltene Lohnzahlungen, auf die Einkommenssteuer entfällt. Deshalb kann es auch sein, dass der ausgeschiedene Arbeitgeber die ersten Monate nach Verlust des Arbeitsplatzes kein Arbeitslosengeld erhält.| empfehlenswerte Literatur zur Kündigung: | |
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