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Berufsausbildungsvertrag
Vor Beginn der Berufsausbildung sind das ausbildende Unternehmen und der Auszubildende zum Abschluss eines schriftlichen Berufsausbildungsvertrages verpflichtet. Ist der Auszubildende noch minderjährig, müssen zusätzlich die gesetzlichen Vertreter den Vertrag unterzeichnen. Jede Partei enthält eine Ausfertigung des Vertrages.
Der Ausbildungsvertrag muss mindestens folgende Angaben erhalten:
- Art, Ziel sowie sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
- Dauer der Probezeit
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
- Urlaubsdauer
- Vorraussetzungen für die Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses
Der Vertrag muss bei der zuständigen Stelle (zum Beispiel Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) zur Genehmigung und Eintragung in das "Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse" vorgelegt werden. Die Eintragung wird vorgenommen, wenn der Berufsausbildungsvertrag dem Berufsausbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung entspricht und die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungspersonals sowie die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen.
Innerhalb der Probezeit, die maximal vier Monate betragen darf, ist eine fristlose Kündigung, ohne Angabe von Gründen, durch beide Vertragsparteien möglich. Nach der Probezeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Auszubildende kann mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Nennung der Gründe kündigen.
Durch Antrag des Auszubildenden kann die Ausbildungszeit, bei Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen, verkürzt werden. Die Ausbildungszeit verlängert sich automatisch, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht. Maximal wird das Ausbildungsverhältnis jedoch um ein Jahr verlängert. Die Ausbildung endet automatisch mit dem Bestehen der Abschlussprüfung.
Folgend werden die durch den Berufsausbildungsvertrag für Arbeitgeber und Auszubildende entstehenden Pflichten und Rechte aufgeführt.
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Pflichten des Arbeitgebers = Rechte des Auszubildenden |
Pflichten des Auszubildenden = Rechte des Arbeitgebers |
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| empfehlenswerte Literatur zur Berufsausbildung: | |
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