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vermögenswirksame Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen (kurz "VL") sind zusätzliche Geldleistungen des Arbeitgebers zum Arbeitsentgelt. Die Zahlung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, es sei den vermögenswirksame Leistungen sind Bestandteil des geltenden Tarifvertrags. Die monatliche Zahlung des Arbeitgebers kann bis zu 40 Euro betragen. Sie kann nur in folgende Anlageformen fließen:
- Banksparplan
- Bausparvertrag
- betriebliche Altersvorsorge
- Investmentfond
- Tilgung von Immobiliendarlehen
Je nach Sparplan gelten Mindesteinlagesummen. Differenzen zwischen dem Arbeitgeberanteil und der Mindestsumme müssen vom Arbeitnehmer ausgeglichen werden. Der Arbeitnehmer führt die Leistung ab, nachdem der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistung über die Gehalts- bzw. Lohnabrechnung versteuert wurde und darauf Sozialabgaben gezahlt wurden.
Teilweise gewähren Arbeitgeber die Leistung erst, wenn der Mitarbeiter die Probezeit bestanden hat. Um die Geldleistung zu erhalten, muss der Arbeitnehmer selbständig auf seinen Arbeitgeber zugehen.
Besonders lukrativ, neben den Zulagen des Arbeitgebers, ist die staatliche Förderung. Die Arbeitnehmersparzulage wird allen Sparern gezahlt, die einen Bausparvertrag, eine Darlehenstilgung bei selbst genutzter Immobilie, einen Investmentfond oder Geschäftsguthaben einer eingetragenen Genossenschaft als Anlageform wählen. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dürfen nicht mehr als 20.000 Euro bei Alleinstehenden und 40.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren betragen. Bei Anlagen für wohnwirtschaftliche Zwecke, also Bausparvertrag und Tilgungsförderung, gelten 17.900 Euro bzw. 35.800 Euro als Einkommensgrenze. Dabei kann das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt weitaus höher sein, da Sonderausgaben und Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen schmälern.
Die Arbeitnehmersparzulage beträgt bei Bausparverträgen neun Prozent für Beiträge bis maximal 470 Euro, also maximal 43 Euro pro Jahr. Für Investmentfonds gibt es 20 Prozent auf maximal 400 Euro, also bis zu 80 Euro jährlich. Die Zulage muss jährlich vom Arbeitnehmer mit der Steuererklärung beantragt werden, wobei die jährliche Bescheinigung des Geldinstituts im Original beigelegt werden muss. Die Arbeitnehmersparzulage ist arbeitsrechtlich kein Gehalts- bzw. Lohnbestandteil und ist demnach auch nicht zu versteuern.
Weitere Vorraussetzung zur Beantragung der jährlichen Förderung von Staat ist eine Mindestlaufzeit des Sparvertrags von sechs Jahren, an die sich eine Ruhezeit von maximal einem Jahr anschließt.
Sparer, die zum Beispiel einen Bausparvertrag als Anlageform wählen, können außerdem die Wohnungsbauprämie beantragen, sofern sie bestimmte Vorraussetzungen erfüllen.| empfehlenswerte Literatur zur Gehalts- & Lohnabrechnung: | |
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