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Sozialversicherung
Die Sozialversicherung ist zentraler Bestandteil des Systems der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Sie sichert die Arbeitnehmer und teilweise auch deren Angehörige gegen, zum Teil existenzielle, Risiken ab, die durch Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit und betriebliche Unfälle entstehen können. Die Sozialversicherung umfasst folgende Zweige:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Unfallversicherung
Im Sozialgesetzbuch (SGB) sind für jeden Sozialversicherungszweig die Versicherungsträger, versicherungspflichtigen Personen, leistungsberechtigten Personen und in Anspruch nehmbaren Leistungen festgelegt.
Das System der Sozialversicherung basiert auf dem Solidaritäts- und Subsidiaritätsprinzip. Das Solidaritätsprinzip besagt, dass die Versicherungsgemeinschaft jedem Mitglied gemeinschaftlich (solidarisch) nach dem Grundsatz "Einer für alle, alle für einen." hilft. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die einzelnen Personen zunächst einmal sich selbst helfen sollen. Erst wenn dies nicht mehr möglich ist, greift die Hilfe der Gemeinschaft ein.
Bei der Sozialversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Jeder Arbeitgeber ist demnach dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei den entsprechenden Versicherungszweigen anzumelden. Der Arbeitgeber ermittelt im Zuge der Gehalts- bzw. Lohnabrechnung die Beiträge. Sie richten sich nicht nach der Inanspruchnahme durch den einzelnen Versicherten, sondern im Wesentlichen nach der Entgelthöhe. Die in der Regel prozentualen Beitragssätze werden vom sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt errechnet. Die Beitragsbemessungsgrenzen, welche jedes Jahr an die Gehalts- und Lohnentwicklung angepasst werden, deckeln die Beiträge, indem das Bruttoentgelt über der Grenze beitragsfrei bleibt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich in etwa die Beiträge zur Sozialversicherung, wobei der Arbeitgeber die Unfallversicherung vollständig selbst zahlt, der Arbeitnehmer dafür durch die übrigen Zweige etwas mehr belastet wird. Der Arbeitgeber führt die Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen ab, die das Geld wiederum an die zuständigen Träger verteilen.
Die Versicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und handeln nach dem Organisationsprinzip der Selbstverwaltung. Beschlussfassendes Organ (Legislative) ist jeweils die Vertreterversammlung, die sich aus ehrenamtlichen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Versicherten) zusammensetzt (Ausnahmen in der Zusammensetzung sind möglich). Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden durch freie und geheime Wahlen bestimmt, die alle sechs Jahre stattfinden. Für die Wahlen gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Zu den Aufgaben der Versammlung zählen zum Beispiel das Aufstellen und Ändern der Satzungen, der Beschluss über die Höhe des Beitragssatzes, die Feststellung des Haushaltsplanes und die Kontrolle des Jahresabschlusses.
Der Vorstand ist das vollziehende Organ (Exekutive) und besteht ebenfalls aus ehrenamtlichen Mitgliedern. Ihm zur Seite stehen hauptamtliche Geschäftsführer. Vorstand und Geschäftsführung werden von der Vertreterversammlung gewählt. Zu den Vorstandsaufgaben zählen zum Beispiel das Aufstellen des Haushaltsplanes und die Überwachung und Prüfung der Geschäftsführung.
| empfehlenswerte Literatur zur Sozialversicherung: | |
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