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Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt, zwischenzeitlich ausgesetzt und wird seit 1995 wieder durchgehend erhoben. Die Steuer wurde ursprünglich zur Finanzierung der deutschen Wiedervereinigung ins Leben gerufen, ist jedoch nicht zweckgebunden und wird deshalb für verschiedene anfallende Ausgaben verwendet. Diese Tatsache ist einer der kontrovers diskutierten Kritikpunkte am Solidaritätszuschlag.
Die Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlags wird im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) geregelt. Bei dem Zuschlag handelt es sich um eine direkte Steuer, die dem Bund zusteht. Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer. Der Zuschlag beträgt derzeit 5,5 Prozent (vor 1998: 7,5 Prozent) der maßgebenden Bemessungsgrundlage bei Kinderlosen. Findet ein Kinderfreibetrag Anwendung, kann der verringerte Zuschlag aus der Lohnsteuertabelle abgelesen werden. Die Steuer wird sowohl von West- als auch von Ostdeutschen gezahlt. Der Arbeitgeber zieht den Solidaritätszuschlag im Zuge der Gehalts- bzw. Lohnabrechnung vom Entgelt des Arbeitnehmers ab und führt ihn monatlich, spätestens bis zum 10. des Folgemonats, an das Finanzamt ab.| empfehlenswerte Literatur zur Gehalts- & Lohnabrechnung: | |
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