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Kirchensteuer
Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Gemeinschaft erheben. In der Bundesrepublik Deutschland sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, berechtigt Steuern zu erhaben. Die Höhe der Steuer wird von der Kirchenleitung festgesetzt. Rechtskraft erhalten die kirchlichen Festsetzungen durch die Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente zu ihren Kirchensteuergesetzen. Etwa 70 Prozent der kirchlichen Einnahmen stammen von der Kirchensteuer.
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die Einkommenssteuer und die Grundsteuer A. Rechtlich ist auch die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögenssteuer sowie zum Solidaritätszuschlag möglich. Davon haben die Kirchen bisher jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Steuer beträgt derzeit acht Prozent in Baden-Württemberg und Bayern und neun Prozent in den übrigen Bundesländern der maßgebenden Bemessungsgrundlage bei Kinderlosen. Findet ein Kinderfreibetrag Anwendung, können die verringerten Steuern aus der Lohnsteuertabelle abgelesen werden. Der Arbeitgeber zieht die Kirchensteuer im Zuge der Gehalts- bzw. Lohnabrechnung vom Entgelt des Arbeitnehmers ab und führt diese monatlich, spätestens bis zum 10. des Folgemonats, an das Finanzamt ab. Die Finanzämter erhalten für das Einziehen und Weiterleiten der Steuer an die Kirchen eine Aufwandsentschädigung, die bei ca. drei Prozent liegt (Quelle: fluter - Magazin der Bundeszentrale für politische Bildung, Nr. 25 vom Dezember 2007). Der staatliche Steuereinzug für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist eine deutsche Besonderheit, die in den Landesgesetzen geregelt ist.| empfehlenswerte Literatur zur Gehalts- & Lohnabrechnung: | |
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