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Arbeitsvertrag
Die Begrifflichkeit des Arbeitsvertrags und auch die des Arbeitsverhältnisses ist gesetzlich nicht geregelt. Der Arbeitsvertrag ist eine Sonderform des im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Dienstvertrags (§ 611 BGB). Mit ihm vereinbaren die Parteien ein privatrechtliches Schuldverhältnis über die entgeltliche und persönliche Erbbringung einer Dienstleistung. Das Dienstverhältnis ist in der Regel durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsbedingungen und genauen -tätigkeiten nicht selbst bestimmen kann und auf die Entgeltzahlung des Arbeitgebers angewiesen ist.
Das mit dem Arbeitsvertrag geschlossene Arbeitsverhältnis geht einher mit folgenden Rechten und Pflichten für beide Vertragsparteien. Diese ergeben sich nicht nur aus den individuell getroffenen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, sondern auch aus Betriebsvereinbarungen, Gesetzen und Tarifverträgen.
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Pflichten des Arbeitgebers = Rechte des Arbeitnehmers |
Pflichten des Arbeitnehmers = Rechte des Arbeitgebers |
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In der Regel wird ein Arbeitsvertrag unbefristet geschlossen. Jedoch gibt es unter Beachtung einiger Besonderheiten und Voraussetzungen auch die Möglichkeit einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.
Für den Abschluss des Arbeitsvertrags gilt grundsätzlich Formfreiheit. Demnach können Arbeitsverträge ausdrücklich, mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Ausnahmen gelten für den befristeten Arbeitsvertrag, der stetes schriftlich geschlossen werden muss, sowie evtl. durch Betriebsvereinbarungen, Gesetzen und Tarifverträgen.
Besteht das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat, so müssen die wesentlichen Vertragbedingungen schriftlich niedergelegt und unterzeichnet werden (§ 2 NachwG). Die Niederschrift muss mindestens folgende Punkte umfassen:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Beginns und ggf. Ende des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
- kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
- Arbeitszeit
- Urlaubsdauer
- Kündigungsfristen
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind
Der Abschluss eines detaillierten Arbeitsvertrags entbindet von der Niederschrift.
Oftmals wird im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart. Dadurch wird ein auf bestimmte Zeit festgelegtes Probearbeitsverhältnis geschlossen, das nach Ablauf des vereinbarten Probezeitraums stillschweigend in ein normales Arbeitsverhältnis mündet. Die Probezeit dient dazu um die Eignung des Arbeitnehmers für die Stelle zu testen. Während der Probezeit, die längsten für eine Dauer von sechs Monaten (bei Auszubildenden maximal vier Monate) vereinbart werden darf, können kürzere als die normalen Kündigungsfristen vereinbart werden. Mindestens gilt jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB).| empfehlenswerte Literatur zum Arbeitsvertrag: | |
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